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Vertriebsrecht Frankreich

Vertriebsrecht

Nach dem Handelsvertreterrecht vermittelt der Handelsvertreter Geschäfte im Namen und für Rechnung eines anderen und handelt dabei als selbständiger Gewerbetreibender auf Provisionsbasis. Der Handelsvertreter muss in das Handelsvertreterregister eingetragen sein, wenn er dauerhaft in Frankreich tätig ist. Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter Anspruch auf Ausgleich.  Die Richter sprechen in der Regel einen Ausgleich in Höhe von zwei Bruttojahresprovisionen zu, sofern der Vertrag nicht durch Verschulden des Vertreters beendet wurde. In Frankreich gibt es auch den sogenannten voyageur representant placier (Verkaufsvermittler), der für Rechnung eines oder mehrerer Arbeitgeber Geschäfte abschließt und den Schutz des französischen Arbeitsrechts genießt. Schließlich gibt es noch die Vertragshändler, die als selbständige Gewerbetreibende in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln.