Beratung anfragen

Deutsch

English
DE | EN
9. April 2021 - erstellt von Dominik Görtz
Erbrecht in Österreich

In Österreich ist das Erbrecht im 8. Hauptstück in den §§ 531- 858 ABGB geregelt, wobei es ein gesetzliches Erbrecht gibt. Die gesetzliche Erbfolge bei Familienangehörigen, welches bei Nichtvorliegen eines Testaments zum Tragen kommt (§727 ABGB), kennt vier Erbordnungen. Diese sind nach dem Prinzip des Parentelsystems aufgebaut, also Verwandtschaftslinien, von denen bei Vorhandensein einer, diese die nächste ausschließt. Die Erbordnungen sind in § 731 ABGB geregelt und bestehen aus:

  • in der 1. Ordnung aus denjenigen, die vom Erblasser abstammen, wie Abkömmlinge, Enkel- und Urenkel und Adoptivkinder = zu gleichen Teilen, wobei bei Vorverstorbenen Abkömmlingen an dessen Stelle seine Abkömmlinge zu jeweils gleichen Teilen treten
  • in der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Geschwister und Nichten und Neffen des Erblassers) zu gleichen Teilen
  • in der 3. Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Onkel und Tanten und Cousins und Cousinen des Erblassers) zu gleichen Teilen = Großeltern also je zu ¼, wobei bei bereits Vorverstorbenen Großeltern an deren Stelle die Nachkommen treten, bei einem nur verstorbenen Großelternteil tritt an dessen Stelle der mit dem verstorbenen Teil verbundene, bei einem Vorverstorbenen Großelternpaar geht das Erbe vollständig auf das andere Großelternpaar über
  • in der 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers (ohne Nachkommen), wobei bei einem Vorverstorbenen Urgroßelternteil der mit dem verstorbenen Teil verbundene erbt. Deren Nachkommen sind auch bei Vorversterben der Urgroßeltern, nicht als erben geregelt

Neben dem gesetzlichen Erbrecht gibt es die gewillkürte Erbfolge. Man kann einseitig u.a. mittels:

  • Testament
  • Kodizill (wenn der letzte Wille keine Erbeinsetzung, sondern lediglich andere Verfügungen enthält)
  • Stiftung von Todes wegen

oder zwei- bzw. mehrseitig u.a. mittels:

  • Erbvertrag
  • Schenkung
  • Pflichtteilsverzichtvertrag

erben.

Testamente unterliegen in Österreich strengen Formerfordernissen, wobei zunächst zwischen eigenhändiger und fremdhändiger Verfügung unterschieden wird. Eigenhändige Testamente können vom Erblasser nach § 578 ABGB schriftlich ohne Zeugen wirksam erstellt werden.

Bei einem fremdhändigen Testament hat nach der Erbrechtsreform der Erblasser dieses nicht nur selber zu unterzeichnen, sondern auch den handschriftlichen Zusatz beizufügen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, § 579 ABGB. Außerdem müssen drei weitere Zeugen bei der Unterzeichnung anwesend sein, deren Identität auch aus der Urkunde hervorgehen muss und von diesen eigenhändig unterzeichnet werden muss.

Das Testament kann auch vor einem Gericht oder einem Notar errichtet werden gemäß §§ 587 ff. ABGB.

Für Eheleute und eingetragene Partner besteht ähnlich wie in Deutschland auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglicher Bindungswirkung, nach §§ 1249 ff. ABGB.

Allerdings wird die Testierfreiheit des Erblassers durch das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge und des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, eingeschränkt. Der Pflichtteil orientiert sich am Gesamtvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls und besteht in einem Geldanspruch. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich bei Abkömmlingen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, § 765 ABGB. Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlassen hatte, stand vor der Erbrechtsreform 2017, seinen Eltern nach altem Recht, § 762 ABGB, ebenfalls ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dies ist allerdings im Zuge der Reform nun nicht mehr so, sodass für Erbfälle nach dem 1.1.2017 nur noch den direkten Nachkommen des Erblassers, also den Abkömmlingen und dem Ehepartner ein Pflichtteilsrecht zusteht.

Allerdings enthält § 770 ABGB Gründe, aufgrund derer auch der gesetzliche Pflichtteil verwirkt werden kann. Geregelt sind hier unter anderem schwere strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder das Zufügen schweren seelischen Leides.

Nach der neuen Rechtslage ist außerdem zu beachten, dass letztwillige Verfügungen, durch die die Ehepartner bevorteilt werden, mit rechtskräftiger Scheidung aufgehoben werden. Um dies zu vermeiden ist dies im Testament ausdrücklich auszuschließen.

Anwendung österreichischen Erbrechts:

Stirbt ein Erblasser der österreichischen Staatsbürgerschaft in einem EU- Ausland gilt nunmehr, dass das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, in welchem sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes aufgehalten hat, die Staatsbürgerschaft ist damit für die Anwendung nicht mehr ausschlaggebend.

Möchte man jedoch die Anwendung des österreichischen Erbrechts sicherstellen, empfiehlt es sich, dies als sog. Rechtswahl im Rahmen des Testaments schriftlich festzulegen, sodass Anknüpfungspunkt die Staatsangehörigkeit ist.

HASCH  &  PARTNER
Anwaltsgesellschaft mbH
Wien / Österreich

 

ILE connect GmbH
Mittlerer Pfad 19
D-70499 Stuttgart

Tel.: +49 711 / 365917- 15
E-mail: contact@ile-connect.com

www.ILE-connect.com

Kategorie(n): Tagged With: